Die KMK drückt sich um die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention

 

Was zu befürchten war, ist eingetreten. Die Kultusminister beabsichtigen, sich auf den denkbar kleinsten gemeinsamen Nenner zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) zu einigen. Dabei haben diejenigen Länder sich durchsetzen können, die besonders starr an der Separation von Kindern mit Behinderungen festhalten. Allen voran das Land Sachsen, das 6,9 % seiner Schülerinnen und Schüler in Förderschulen exkludiert und damit über der bundesdeutschen Exklusionsquote von 4, 9 % liegt. Ein entsprechendes Diskussionspapier ist am 29.4. auf der Ebene der Staatssekretäre einstimmig verabschiedet worden. Es soll am 21.6. auf der Fachkonferenz der KMK in Bremen durch die Kultusminister abgesegnet werden.

Die vorgegebene Linie ist ein fauler Kompromiss, der auf der ebenso selbstgefälligen wie scheinheiligen Behauptung beruht, dass die deutsche Rechtslage grundsätzlich den Anforderungen des Übereinkommens entspricht. Die Auslegung der rechtlichen und pädagogischen Aspekte erfolgt in konventionswidriger Weise. Darüber kann auch die Inklusionsrhetorik nicht hinwegtäuschen. Reformresistente Bundesländer erhalten die Möglichkeit, abgesehen von eher kosmetischen Korrekturen im Wesentlichen alles so zu belassen, wie es ist. Man erinnere sich z.B. an den bayerischen Kultusminister Spaenle, der verlautbaren ließ, er werde sich „mit aller Kraft gegen die Aufgabe der Förderschulen zugunsten eines inklusiven Schulsystems stemmen“. Wenn das gilt, was angedacht ist, dann muss er sich um das Förderschulsystem in Bayern keine Sorgen machen.

Die völkerrechtlich verbindliche Staatenverpflichtung der Konvention ist eindeutig: Sie verlangt von den Bundesländern, ihr gegenwärtig auf Selektion basierendes Schulwesen sukzessive, aber flächendeckend zu einem System weiterzuentwickeln, das grundsätzlich das gemeinsame Leben und Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung zulässt. Besonderer Nachdruck kommt dieser Verpflichtung durch die Festlegung zu, dass die Verweigerung des inklusiven Unterrichts an der Regelschule im Einzelfall eine Diskriminierung darstellt. Die KMK formuliert aber als Ziel gerade nicht die vollständige Inklusion, sondern schreibt ein duales System aus erweiterten inklusiven Angeboten und dem Förderschulsystem in all seinen bestehenden Erscheinungsformen fest.

In der Lesart der KMK wird die Staatenverpflichtung heruntergespielt zu einem bloßen „Impuls für weitere Entwicklungsprozesse“. Mit der Feststellung, dass die Umsetzung „ nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht“, werden seitens der KMK zusätzlich unzulässige Vorbehalte gegenüber der Realisierung geltend gemacht, schreibt doch die BRK ausdrücklich die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung als Menschenrecht unter Ausschöpfung aller verfügbaren Maßnahmen vor. Gerade weil es klar ist, dass die vollständige Umsetzung ein längerfristiger Prozess ist, gilt es zügig anzufangen. Aber ein solcher Appell an die Länder geht von der KMK eben nicht aus. Vor dieser Kulisse bleibt der geforderte Ausbau der gemeinsamen Lernmöglichkeiten mit angemessenen Vorkehrungen im allgemeinen Schulsystem eher unverbindlich.

Die strukturelle Gliederung des Regelschulsystems wird als Barriere nicht problematisiert. Der sattsam bekannte Standpunkt wird wiederholt, dass die UN-Konvention keine Aussagen zur Gliederung enthält und keine diesbezüglichen Vorgaben macht. Verschwiegen wird, dass die BRK an ein Konzept von inklusiver Bildung anknüpft, das durch die UNESCO längst definiert und international auf Weltkonferenzen anerkannt worden ist, und zwar im Sinne einer Schule für alle Kinder.

Besonders folgenreich für die betroffenen Kinder und deren Eltern wirkt sich die Tatsache aus, dass die KMK einen unmittelbar aus der BRK ableitbaren subjektiven Rechtsanspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum allgemeinen Schulsystem mit angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall nicht anerkennt. „Subjektive Rechtsansprüche werden erst durch gesetzgeberische Umsetzungsakte begründet“, heißt es in dem Diskussionspapier. Eine landesrechtliche Einklagbarkeit muss also erst geschaffen werden und hängt somit von dem bildungspolitischen Willen des jeweiligen Landesgesetzgebers ab.

Das vielfach politisch angekündigte Elternwahlrecht bei der Förderortentscheidung gilt keinesfalls bedingungslos. Zwar soll der Elternwunsch eingehend geprüft werden, aber es obliegt den Ländern, die Verfahrensregeln für die Förderortentscheidung und damit über die „bestmögliche Bildung“ von Kindern festzulegen. Wie restriktiv oder wie großzügig das Elternwahlrecht ausgelegt wird, ist demnach Ländersache. Während die Konvention feststellt, dass gemeinsames Lernen dem Kindeswohl grundsätzlich entspricht und ein inklusives Schulsystem gewährleistet sein muss, damit das Recht auf Bildung von Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und auf der Basis von Chancengleichheit gesichert ist, geht die KMK von einem potentiellen Spannungsverhältnis zwischen dem Kindeswohl und dem gemeinsamen Lernen aus und begründet damit sowohl das Förderschulsystem als auch staatliche Interventionsrechte bei der Wahl des Förderortes.

Dennoch: Das letzte Wort ist auch nach Verabschiedung des Papiers in der KMK nicht gesprochen. Die gute Nachricht ist nämlich, dass die tatsächlichen Schulgesetze zur Umsetzung der BRK in den Ländern gemacht werden. Das eröffnet den Landesparlamenten die Möglichkeit, dort jeweils für eine konventionskonforme Umsetzung zu sorgen. Den zivilgesellschaftlichen Kräften gibt es die Möglichkeit, eine solche Umsetzung auf Landesebene politisch zu erstreiten.

Dr. Brigitte Schumann
ifenici(at)aol.com

Österreichischer Monitoringausschuss fordert Abschaffung der Sonderschulen und tiefgreifende Schulstrukturreform

Der Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in Österreich hat am 10. Juni einstimmig eine Stellungnahme zu inklusiver Bildung abgegeben (http://www.monitoringausschuss.at). Darin fordert er die Anerkennung von inklusiver Bildung als Menschenrecht und stellt fest: „Um Segregation und Exklusion zu beenden, bedarf es einer tiefgreifenden Strukturreform des österreichischen Bildungswesens. Der Monitoringausschuss ist besorgt, dass die Ratifizierung der Konvention im Oktober 2008 noch keine Diskussion über diesen Reformbedarf ausgelöst hat.“

Der Ausschuss kritisiert, dass auch achtzehn Monate nach Ratifizierung der Konvention noch nicht einmal der Entwurf für einen „Inklusionsfahrplan“ zur sukzessiven Abschaffung von Sonderschulen vorliegt. Österreich hatte noch vor Deutschland am 26. Oktober 2008 die BRK ratifiziert. Zur Erfüllung der UN-Konvention hält er die längst „überfällige“ Abschaffung „für ein Teilstück einer grundlegenden strukturellen Reform hin zu einem inklusiven Bildungssystem“. „Das Bekenntnis zum Grundprinzip der Diversität und die Abschaffung von sozialen Barrieren sind aus menschenrechtlicher Sicht ein klarer Auftrag, den sozialen, kulturellen und sozio-ökonomischen Barrieren im Bereich Bildung durch eine Reform der Regelpädagogik grundsätzlich entgegenzuwirken“, so die Begründung für die Überwindung des zweigliedrigen Regelschulsystems in Österreich.

Mit Nachdruck weist der Ausschuss darauf hin, dass mit der Abschaffung des sonderpädagogischen Systems nicht die Leistungen der Sonderpädagogen infrage gestellt werden. Ihre Kompetenzen werden in einem inklusiven Schulsystem genutzt werden müssen. Daneben gelte es, durch eine Reform der Lehrerausbildung, die Inklusionskompetenz für alle Lehrenden zu gewährleisten.

Darüber hinaus mahnt der Ausschuss eine Reform des gesamten österreichischen Bildungswesens auf der Basis menschenrechtlicher Prinzipien und unter Einbeziehung von Betroffenen und deren Vertretungsorganisationen an Diese Reform müsse insbesondere die Übergänge zwischen den Bildungseinrichtungen und die Einmündung in den 1. Arbeitsmarkt. im Auge haben. In der Verwirklichung der Anti-Diskriminierungsbestimmung der Konvention müssten angemessene Vorkehrungen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

In scharfem Gegensatz zu dieser Position hält die deutsche Kultusministerkonferenz (KMK) an einem Parallelsystem aus Sonderschulen und inklusiven Angeboten fest und behauptet die Vereinbarkeit des gegliederten Schulsystems mit der Forderung nach inklusiver Bildung in ihrem auf der Fachtagung in Bremen vorgelegten Positionspapier. Bundesländer wie Bayern rühmen sich, mit der Kooperation von Sonderschulen und allgemeinen Schulen den „bayerischen Weg der Inklusion“ zu realisieren. Es ist dringend geboten, dass die Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte als „Wächter“ über die Umsetzung der UN-Konvention in Deutschland der absurden Argumentation der KMK eine ähnlich klare und eindeutige Position zur Verwirklichung des Menschenrechts auf inklusive Bildung vorhält, wie das der österreichische Monitoringausschuss gegenüber seiner Regierung getan hat.

Dr. Brigitte Schumann
ifenici(at)aol.com